Statuten

Statuten des Vereins „Mountainbike Club St. Pölten“ ZVR-Zahl 714645716§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Mountainbike Club St. Pölten“ und hat seinen Sitz in 3100 St.Pölten. Seine Tätigkeit erstreckt sich überwiegend auf das Land Niederösterreich.

§2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und die Ausübung des Mountainbikesports.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

3.1. Ideelle Tätigkeiten:

  • Die Förderung des Mountainbikesports
  • Veranstaltung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und Mountainbiketouren
  • Die Durchführung von Wettbewerben und geselligen Zusammenkünften

3.2. Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  • Allfällige Einnahmen von Veranstaltungen
  • Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
  • Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren
  • Spenden und sonstige Zuwendungen

§4 Arten der Mitgliedschaft

4.1. Ordentliche Mitglieder

Das sind physische Personen, die sich ideell und materiell voll am Vereinsgeschehen beteiligen.

4.2. Fördernde Mitglieder

Das sind physische oder juristische Personen, die den Verein durch jährliche Förderungsbeiträge unterstützen. Die Mindesthöhe dieses Förderbeitrages wird von der Generalversammlung bestimmt.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden. Fördernde Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.Ordentliche und fördernde Mitglieder haben für die Dauer eines Jahres ab Vereinseintritt eine Probemitgliedschaft. Innerhalb dieses Zeitraumes kann die Mitgliedschaft per Vorstandsbeschluss und ohne Berufungsmöglichkeit an die Generalversammlung aufgelöst werden.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.

  • 6.1. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  • 6.2. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages im Verzug ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages bleibt davon unberührt.
  • 6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen jedoch nur über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu beanspruchen.
  • Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, mit der Maßgabe, dass diese ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.
  • Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereins und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines schadet.
  • Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Bezahlung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vereinsvorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§9 Die Generalversammlung

  • Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb der ersten 6 Monate des Kalenderjahres statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung muß einberufen werden auf Beschluß des Vereinsvorstandes oder wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt.
  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen.
  • Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorstand. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung eine Viertelstunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  • Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Vereinsstatuten geändert werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz bei der Generalversammlung führt der Obmann und im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vereinsvorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  • Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  • Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 Der Vorstand

  • Der Vereinsvorstand besteht aus vier Mitgliedern: dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer.
  • Der Vereinsvorstand wird von der Generalversammlung gewählt und hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
  • Die Funktionsdauer des Vereinsvorstandes beträgt fünf Jahre. In jedem Falle währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  • Der Vereinsvorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
  • Der Vereinsvorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
  • Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  • Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder der Funktion entheben.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vereinsvorstand und im Falle des Rücktrittes des gesamten Vereinsvorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgabenkreis des Vorstandes

  • Der Obmann und sein Stellvertreter leiten den Verein nach Maßgabe der Vereinssatzungen und der Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes. Ihnen obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Er unterfertigt mit dem Schriftführer alle Schriftstücke, die dem Verein Verbindlichkeiten auferlegen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Der Kassier unterstützt den Obmann und Schriftführer bei Ihren Tätigkeiten. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung und Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  • Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Vereinsvorstandes und der Generalversammlung verantwortlich.

§14 Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines

Insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer gemeinsam zu unterfertigen und erlangen erst dadurch ihre Rechtsgültigkeit.

§15 Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für die Vorstandsmitglieder sinngemäß.

§ 16 Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

Die Vorstandsmitglieder wurden bei der Generalversammlung im Jahr 2006 für die Funktionsdauer von 5 Jahren gewählt.